Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Bewilligung an eine geschiedene Frau zur Führung des Doppelnamens nach der Scheidung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. ZIVILRECHT
1. Personenrecht
Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Bewilligung an eine geschiedene Frau zur Führung des
Doppelnamens nach der Scheidung
Aus den Erwägungen:
2. a) ...
b) Als wichtiger Grund gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die nachgewiese-
ne heutige Berufstätigkeit der Gesuchstellerin anerkannt werden. Das heuti-
ge Bedürfnis der Gesuchstellerin, nach der Scheidung den Doppelnamen
«N. D.» (ohne Bindestrich) tragen zu wollen, ist verständlich. Zu berücksich-
tigen ist auch, dass anstelle der Führung des Mädchennamens «N.» mit der
Führung des Doppelnamens «N. D.» eine teilweise Namenseinheit mit den
Kindern, die den Namen «D.» führen, weiterbesteht. Gemäss Art. 149 Abs.
2 ZGB kann der Ehegatte, der seinen Namen geändert hat, binnen sechs
Monate, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, gegen-
über dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er den angestammten Namen
oder den Namen, den er vor der Heirat trug, wieder führen will. Die von der
Gesuchstellerin beantragte Namensführung «N. D.» sieht der Gesetzgeber
für geschiedene Ehegatten nicht vor. Die Führung des Doppelnamens ist ge-
mäss Art. 160 Abs. 2 ZGB (in Kraft seit 1.1.1988) lediglich Brautleuten vor-
behalten. Zudem hatten gemäss Art. 8a SchlT ZGB (Übergangsbestim-
mung) im Jahre 1988 die Frauen, die sich unter dem alten Recht verheiratet
hatten, die Möglichkeit, binnen Jahresfrist die Führung des Doppelnamens
mittels Namenserklärung zu beantragen. Hätte die Gesuchstellerin damals
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, würde sie heute als geschiedene
Frau den beantragten Doppelnamen bereits führen. Interessen der Allge-
meinheit stehen im vorliegenden Fall einer Namensänderung nicht entge-
gen; jedenfalls vermöchten sie die im Persönlichkeitsschutz liegenden Inter-
essen der Gesuchstellerin nicht zu überwiegen. Interessen betroffener
Dritter fallen praktisch ausser Betracht. Der Namensänderung kann entspro-
chen werden.
(Direktion des Innern, 3. Februar 1995)
Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Ablehnung eines Namensänderungsgesuches: Wirtschaftli-
che Gründe (geschäftliche Vorteile) allein sind keine «wichtigen Gründe» im
Sinne des Gesetzes
Aus den Erwägungen:
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